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Symbolbild Energiesparlampe

1A-Energieausweis

Ihr persönlicher Rund-Um-Service für den Energieausweis

Was ist ein Energieausweis?

Durch den Energieausweis wird die Energieperformance Ihres Gebäudes dargestellt. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt Energieausweise zur Bewertung des energetischen Zustands von Gebäuden vor. Er enthält allgemeine Angaben zum Gebäude, zu den für die Beheizung verwendeten Energieträgern (zum Beispiel Öl, Pellets, Gas, etc.) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neue Ausweise haben darüber hinaus eine Einstufung in Energieeffizienzklassen von A+ bis H. Mit dem Energieausweis für Gebäude bekommen Mieter und Käufer erstmals die Möglichkeit, den Energieverbrauch oder -bedarf verschiedener Gebäude unkompliziert bundesweit miteinander zu vergleichen.
Energieausweis Männchen - Symbolbild

Gründe für den Energieausweis

Sie müssen… 

Mit der Einführung der EnEV 2014 wurde der Energieausweis zum Pflichtdokument für alle Verkäufer und Vermieter von Wohn- und Nichtwohngebäuden. So müssen schon beim Inserieren von Immobilienanzeigen Pflichtangaben des Energieausweises gemacht werden. Zudem muss der Energieausweis spätestes bei einer Besichtigung durch Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden. Bei Missachtung drohen Busgelder bis 15.000 Euro. Bereiten Sie sich vor!

Sie wollen…

Durch einen fachgerechten Energieausweis von 1 A-Energieausweis erfüllen Sie die rechtlichen Anforderungen für Ihren Verkauf und Vermietung. Mit dem Energieausweis bekommen Sie auf Wunsch unverbindliche Modernisierungsempfehlungen. Zudem werden umgesetzte Modernisierungen in Zahlen sichtbar gemacht, wodurch Sie Ihre Verkaufserlöse sowie die Mietereinnahmen erhöhen können.

Energieausweis in 2 Varianten

Beispiel eines Energieausweises für Wohngebäude

Verbrauchsausweis

Für den Verbrauchsausweis wird der tatsächliche Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche pro Jahr bewertet. Hierfür werden die Energieverbräuche aller Bewohner für Heizung und Warmwasser der letzten drei Jahre herangezogen.

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis beinhaltet einen Energiekennwert, der auf Grundlage bauphysikalischer und technischer Eigenschaften der Gebäudehülle und der Haustechnik (Heizung und Warmwasserbereitung) berechnet wird. So ermöglicht der Bedarfsausweis eine objektive Bewertung des Energiebedarfs Ihres Gebäudes, unabhängig vom Nutzerverhalten der Bewohner.

Unsere Empfehlung: der Bedarfsausweis.

Wer erstellt einen Energieausweis?

Notwendige Qualifikation

Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise ist bundeseinheitlich nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) definiert.

1A-Energieausweis

Mit Ihrer Kundenzufriedenheit im Fokus bietet 1A-Energieausweis kompetente und unkomplizierte Lösungen für die regionale Erstellung von Energieausweisen durch einen Rund-Um-Service von der Aufklärung über die Beratung bis hin zur Erstellung des für Sie richtigen Energieausweises. Dafür begleiten Sie gerne um den rechtlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) gerecht zu werden.

Darüber hinaus verstehen wir uns als Rund-Um-Service-Dienstleiter und begleiten Sie gerne in Sachen „Individueller Sanierungsplanung“, Fördermittelbeantragung für Sanierungsmaßnahmen, Baubegleitung während der Sanierung und können hierzu auf jahrelange Erfahrung und ein breites Netzwerk zurückgreifen.

1A Energieausweis Pablo Uebele

Ihre Vorteile bei 1A-Energieausweis:

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Vor-Ort-Besichtigung durch einen zertifizierten Energieberater

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Vollwertiger und rechtsicherer Energieausweis mit amtlicher Registriernummer

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Kostengünstige Erstellung durch kurzen Online-Fragebogen vorab

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Keine Vorkenntnisse, Vorkasse oder aufwendige Datenerhebung notwendig

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Kostenfreie Lieferung per Post und im elektronischen PDF-Format vorab

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Individuelle Empfehlungen zur Modernisierung und grundsätzlich kundenorientierter Rund-Um-Service

Auszug unserer Referenzen

Schneller Ablauf in vier Schritten

1

Nachfolgende Bedarfsanalyse ausfüllen

2

Innerhalb kürzester Zeit erhalten Sie eine Empfehlung

3

Vor-Ort Termin und Bestandsaufnahme am Objekt

4

Innerhalb von 7 Tagen erhalten Sie Ihren Energieausweis

Preistabelle

In 45 Sekunden Empfehlung anfordern

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Wir sind bevorzugt tätig in:

Regional für Sie unterwegs

Regional sind wir bevorzugt in folgenden Landkreisen für Sie tätig:

 

  • Neckar-Odenwald-Kreis
  • Rhein-Neckar-Kreis
  • Heilbronn
  • Hohenlohe-Kreis
  • Schwäbisch Hall
  • Rems-Murr-Kreis
  • Ludwigsburg
  • Stuttgart
  • Esslingen
  • Göppingen
Energieausweis zum Festpreis

Innerhalb dieser Regionen bieten wir unsere Energieausweise und Energieberatungen zu oben genannten Festpreisen an.

Unsere Partner

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Fragen und Antworten

1. Was ist der Energieausweis?
Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes (= Energiebedarfsausweis). Damit wird ein einheitliches Gütesiegel für Immobilien etabliert, vergleichbar mit den bekannten Energieeffizienzklassen von Elektrogeräten. Der Energieausweis gibt an, wie hoch der Energiebedarf bzw. Energieverbrauch eines Gebäudes ist und zeigt Energiesparpotenziale auf. Durch den Energieausweis wird Transparenz auf dem Immobilienmarkt geschaffen. Zusätzlich ist er ein Impulsgeber für Investitionen in die energetische Sanierung eines Gebäudes.
2. Wer braucht einen Energieausweis?
Gemäß der Energieeinsparverordnung, die am 01. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, muss der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes vorgelegt werden. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wie Büro- und Verwaltungsgebäude oder Schulen. In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1000m² Nutzfläche muss unter bestimmten Voraussetzungen der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
3. Was steht im Energieausweis?
Der Energieausweis beinhaltet Kennwerte über die Gesamt-Energieeffizienz des Objektes, Vergleichswerte zu anderen Gebäuden und Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz.
4. Seit wann gilt die Ausweispflicht?
  • für Wohngebäude bis Baujahr 1965: seit dem 1. Juli 2008
  • für Wohngebäude ab Baujahr 1966: seit dem 1. Januar 2009
  • für Nichtwohngebäude: seit dem 1. Juli 2009

Durch die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene novellierte Energieeinsparverordnung (ENEV 2014) wurden die Energieausweis-Pflicht weiter verschärft. Damit ist die Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung sowie Leasing verbindlich vorgeschrieben.

5. Was ist ein Verbrauchsausweis?
Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird ausschließlich auf Grundlage bekannter Verbrauchsdaten erstellt. Diese Verbrauchsdaten ergeben sich durch Heizkostenabrechnungen oder Abrechnungen der Energielieferanten. Der Energieausweis wird auf Basis des Energieverbrauchs der letzten drei Jahre für das gesamte Gebäude erstellt, für Nichtwohngebäude gilt zusätzlich die verbrauchte Strommenge. Hierbei müssen die Verbrauchsdaten klimabereinigt sein. Anhand von Referenzwerten aus statistischen Erhebungen werden die Verbrauchsdaten eingeordnet und verglichen.
6. Was ist ein Bedarfsausweis?
Beim bedarfsbasierten Energieausweis wird die energetische Qualität der Gebäudehülle zzgl. der Heizungs- und Warmwasserbereitung berechnet. Das Nutzerverhalten bleibt dadurch weitgehend unberücksichtigt. Zur Berechnung des Energiebedarfs werden alle relevanten Faktoren, wie zum Beispiel die Größe des Gebäudes, Dämmzustand, Qualität der Heizungsanlage oder die Umwandlungsverluste des eingesetzten Energieträgers, mit einbezogen. Da die Datenaufnahme sehr aufwändig sein kann, ist dieser Ausweis tendenziell teurer in der Erstellung als ein Verbrauchsausweis.
7. Wie sieht ein Energieausweis aus?
Der Ausweis besteht aus mehreren Seiten. Auf der ersten Seite sind grundlegende Informationen zum Gebäude aufgeführt. Auf den Folgeseiten wird der errechnete Energieverbrauchs- bzw. Energiebedarfskennwert des betrachteten Gebäudes dargestellt: Der Wert wird in kWh pro Quadratmeter Nutzfläche für ein Jahr [kWh/(m²·a)] angegeben und als Pfeil auf einer Farbskala, dem so genannten Bandtachometer, zwischen 0 und 400 angezeigt. So ist die Bedeutung des Wertes auf Anhieb einschätzbar. Auf den hinteren Seiten werden allgemeine Erläuterungen zum Energieausweis aufgeführt und Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz gegeben. Hier ein Bild mit Rein erste und zweite Seite des Ausweises (Als Anhang in den Bildern mit dabei) Bedarfs- oder Verbrauchsausweis? Welcher ist der richtige? Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Energieausweisen, den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis orientiert sich an den Verbrauchswerten und dem Nutzerverhalten der Bewohner einer Immobilie. Diese Verbrauchswerte sind allerdings sehr individuell und können, je nach Nutzerverhalten, erheblich schwanken. Der Bedarfsausweis hingegen erfasst den energetischen Ist-Zustand einer Immobilie und berücksichtigt dabei unterschiedliche bauliche Eigenschaften sowie die Anlagentechnik. Damit macht der Bedarfsausweis die energetische Qualität von Gebäuden bundesweit vergleichbar. Wer ein Gebäude neu vermietet verkauft oder verpachtet, muss entweder einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis vorlegen. Empfohlen wird bei Wohngebäuden grundsätzlich der Bedarfsausweis. Nur er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung des Gebäudes. Somit ist nur der Bedarfsausweis bundesweit mit anderen Bedarfsausweisen vergleichbar. Dadurch, dass der verbrauchsorientierte Energieausweis auf Grundlage der Energieverbrauchswerte der letzten drei Jahre erstellt wird, und diese erheblich schwanken, ist dieser Energieausweis nicht besonders aussagekräftig und erlaub keinen direkten Vergleich zu anderen Energieausweisen. Ein ausgewiesener geringer Bedarfswert kann ein wichtiges Argument beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung sein – für Eigentümer wie für Kaufinteressenten.
8. Was ist mit leerstehenden Wohnungen?
Laut §19(3),3 der Energieeinsparverordnung sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen, wie zum Beispiel bei längerfristigen Leerständen einzelner Wohnungen, für die unter Umständen keine Verbrauchsdatensätze vorliegen.
9. Was ist mit gemischt genutzten Gebäuden?
Nach §22 der Ene­rgieeinsparverordnung sind Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, getrennt als Nichtwohngebäude zu berechnen. Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Hier muss jeweils für die unterschiedlichen Gebäudeteile ein Energieausweis ausgestellt werden.
10. Behalten bereits erstellte Energieausweise ihre Gültigkeit?
Ja, alle vorhandenen Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten der aktuellen Energieeinsparverordnung auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen Energieeinsparverordnung erstellt wurden, sind weiterhin gültig und können verwendet werden.
11. Muss für alle Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden oder gibt es auch Ausnahmen?
Ausgenommen von der Verpflichtung sind historische Gebäude. Zudem muss für kleine Gebäude unter 50 m2 Nutzfläche kein Ausweis erstellt werden. Dauerhaft selbst genutztes Wohneigentum benötigt ebenfalls keinen Energieausweis.
12. Wer trägt bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises?
Bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) müssen die Kosten von allen Eigentümern getragen werden.
13. Seit wann ist der Energieausweis Pflicht?
Grundsätzlich ist ein Energieausweis ab Juli 2008 zwingend notwendig, wenn das Gebäude neu vermietet, verkauft, verpachtet oder zum Leasing bereitgestellt wird. Für Wohngebäude, die vor 1965 erbaut wurden, muss bereits seit 01. Juli 2008 ein Energieausweis erstellt werden. Für Gebäude, die nach 1965 errichtet wurden, ist dieser Energieausweis ab dem 01. Januar 2009 notwendig. Bei bestehenden Mietverhältnissen gibt es jedoch keine Aufforderung für einen Energieausweis. Für Nichtwohngebäude ist der Energieausweis seit dem 01. Juli 2009 Pflicht.
14. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einführung des Energieausweises gibt es?
Die Einführung des Energieausweises in Deutschland basiert im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – kurz genannt EU-Gebäuderichtlinie. Die Umsetzung der EU-Richtlinie fand in Deutschland durch die Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zum 01. September 2005 und der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) statt. Die EnEV 2007 ist seit 01. Oktober 2007 in Kraft.
15. Und wenn ich meine Immobilie dauerhaft selbst nutze oder bewohne?
Dann brauchen Sie keinen Energieausweis. Müssen Sie aber berufsbedingt umziehen oder Ihre Immobilie aus anderen Gründen verkaufen oder vermieten, ist der Ausweis Pflicht.
16. Kann ich nach der Ausstellung eines Energieausweises verpflichtet werden, zu modernisieren?
Nein, niemand kann eine Modernisierungspflicht aus dem Ausweis ableiten. Deshalb rechtfertigt der Energieausweis auch keine Mietminderungsansprüche.
17. Ich bin Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus - was muss ich beachten?
Der Energieausweis kann nur ausgestellt werden, wenn die Daten für das gesamte Gebäude vorliegen. Sie sollten sich mit dem Verwalter oder den Miteigentümern abstimmen.
18. Gibt es Bußgelder, wenn ich keinen Energieausweis vorlegen kann oder will?
Ja! – nach § 8 Abs. 2 EnEG: Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig: bei Verkauf, Leasing oder Neuvermietung den Energieausweis den potenziellen Käufern oder Mietern nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht [Zitat aus EnEV 2007 § 16 (2) „…hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat.“] Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Euro 15.000,-  geahndet werden.
19. Förderung für Ihren Energieausweis?
Eine direkte Förderung des Energieausweises ist nicht möglich. Wer sich jedoch grundsätzlich gerne über den energetischen Zustand seines Eigenheims informieren möchte, der kann im Rahmen der BAFA-Förderung eine Energieberatung in Anspruch nehmen, deren Kosten zu 50 Prozent vom Staat gefördert werden.
20. Gültigkeit des Energieausweises
Die Gültigkeit beträgt zehn Jahre. Eine Aktualisierung nach Modernisierungsmaßnahmen ist erforderlich und problemlos möglich.

Ihr persönlicher Ansprechpartner

Pablo Uebele Gebäudeenergieberater HWK

Adresse

  • 1A Energieausweis
  • Marhördt 13 – 74420 Oberrot